Brandschutz
Brandschutztipp - Verbrennen von Baumschnittgut
Verbrennen von Baumschnittgut ist anzeigepflichtig
Nach Ende des Winters stehen viele Grundstücksbesitzer wieder vor dem
Problem, wie sie Obstbaumschnitt und andere pflanzliche Abfälle entsorgen
können. Oft geschieht dies durch Verbrennen des Schnittguts an Ort und Stelle.
Hierbei sind allerdings einige Vorschriften zu beachten.
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist nur unter bestimmten Bedingungen
erlaubt und in der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung
pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen genau
festgelegt.
Diese besagt, dass anfallende pflanzliche Abfälle auf
landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen im Rahmen der
Grundstücksnutzung durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen,
Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren beseitigt werden müssen. Dabei
dürfen keine Geruchsbelästigungen entstehen.
Soweit die Abfälle
nicht in den Boden eingearbeitet werden können, ist eine Verbrennung unter
folgenden Gesichtspunkten erlaubt:
- Anfallende Abfälle müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen
oder Schwaden zusammengefasst werden.
- Flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig.
- Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer
Rauchentwicklung verbrennen.
- Der Verbrennungsvorgang ist durch Pflügen eines Randstreifens so zu
steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten werden kann und
dass hierdurch keine Verkehrsbehinderungen oder andere erhebliche
Belästigungen sowie gefahrbringender Funkenflug entstehen.
- Abstände zu benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten
sind wie folgt einzuhalten, Mindestabstände dürfen keinesfalls unterschritten
werden: 200 Meter von Autobahnen, 100 Meter von Bundes-, Land- und
Kreisstraßen, 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen.
- Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, ebenso nicht zwischen
Sonnenunter- und aufgang.
- Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen
sein.
- Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden
einzuarbeiten.
Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist
vorab der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Die Grundstücksbesitzer werden
dabei gebeten, das Feuer zirka 3 bis 4 Tage vorher schriftlich oder telefonisch
(07153 9345-301) beim Ordnungsamt anzuzeigen. Wichtig ist dabei, dass die Lage
des Grundstücks genau, möglichst unter Nennung der Flurstücksnummer und des
Gewanns, erfolgt.
Feuerwehrleitstelle nicht informieren!
In diesem Zusammenhang bittet die Feuerwehrleitstelle darum, nicht mehr unter
der Notrufnummer 112 anzurufen um dort das Feuer ?genehmigen" zu lassen. Da
teilweise täglich bis zu 150 solcher Anrufe auf der Notrufnummer eingingen, kam
es hierbei schon zu regelrechten Blockierungen dieser nur für dringende Notrufe
vorbehaltenen Nummer. Auch wird hierdurch eine Alarmierung durch die Feuerwehr
nicht verhindert.
Das Ordnungsamt bittet um Beachtung dieser Hinweise. Weitere Fragen
beantwortet Ihnen der Leiter des Ordnungsamtes, Fabian Deginus, unter der
Telefonnummer 07153/9345-300