Freiwillige Feuerwehr Wernau am Neckar

Jugendfeuerwehr

Headline Grafik: ServiceBrandschutz

Berichte aus Printmedien

50 Jahre Jugendfeuerwehr Wernau

04.05.2022
lesen...

Die spannende Schnitzeljagd mit der Wernauer Feuerwehr

09.06.2021
lesen...

LOS HAT ENTSCHIEDEN - Steffen Sitte ist neuer Kommandant der Wernauer Feuerwehr

07.04.2021
lesen...
Archiv...

Sichtbare Hausnummern

 
Und Nein, wir möchten nicht deine Telefonnummer 😉 hier geht es um deine Hausnummer!

Denn sichbare Hausnummern retten Leben!
Warum? Das erfahren Sie hier: ... mehr lesen
Service / Brandschutz

Brandschutz

Brandschutztipp - Verbrennen von Baumschnittgut

Verbrennen von Baumschnittgut ist anzeigepflichtig

Nach Ende des Winters stehen viele Grundstücksbesitzer wieder vor dem Problem, wie sie Obstbaumschnitt und andere pflanzliche Abfälle entsorgen können. Oft geschieht dies durch Verbrennen des Schnittguts an Ort und Stelle. Hierbei sind allerdings einige Vorschriften zu beachten. 

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt und in der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen genau festgelegt.

Diese besagt, dass anfallende pflanzliche Abfälle auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen im Rahmen der Grundstücksnutzung durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren beseitigt werden müssen. Dabei dürfen keine Geruchsbelästigungen entstehen.

Soweit die Abfälle nicht in den Boden eingearbeitet werden können, ist eine Verbrennung unter folgenden Gesichtspunkten erlaubt:

  • Anfallende Abfälle müssen zur Verbrennung so weit wie möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden.
  • Flächenhaftes Abbrennen ist unzulässig.
  • Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
  • Der Verbrennungsvorgang ist durch Pflügen eines Randstreifens so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten werden kann und dass hierdurch keine Verkehrsbehinderungen oder andere erhebliche Belästigungen sowie gefahrbringender Funkenflug entstehen.
  • Abstände zu benachbarten Grundstücken und sonstigen gefährdeten Objekten sind wie folgt einzuhalten, Mindestabstände dürfen keinesfalls unterschritten werden: 200 Meter von Autobahnen, 100 Meter von Bundes-, Land- und Kreisstraßen, 50 Meter von Gebäuden und Baumbeständen.
  • Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, ebenso nicht zwischen Sonnenunter- und aufgang.
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen sein.
  • Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.

Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist vorab der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. Die Grundstücksbesitzer werden dabei gebeten, das Feuer zirka 3 bis 4 Tage vorher schriftlich oder telefonisch (07153 9345-301) beim Ordnungsamt anzuzeigen. Wichtig ist dabei, dass die Lage des Grundstücks genau, möglichst unter Nennung der Flurstücksnummer und des Gewanns, erfolgt.

Feuerwehrleitstelle nicht informieren!

In diesem Zusammenhang bittet die Feuerwehrleitstelle darum, nicht mehr unter der Notrufnummer 112 anzurufen um dort das Feuer ?genehmigen" zu lassen. Da teilweise täglich bis zu 150 solcher Anrufe auf der Notrufnummer eingingen, kam es hierbei schon zu regelrechten Blockierungen dieser nur für dringende Notrufe vorbehaltenen Nummer. Auch wird hierdurch eine Alarmierung durch die Feuerwehr nicht verhindert.

Das Ordnungsamt bittet um Beachtung dieser Hinweise. Weitere Fragen beantwortet Ihnen der Leiter des Ordnungsamtes, Fabian Deginus, unter der Telefonnummer 07153/9345-300

Freiwillige Feuerwehr Wernau am Neckar

Jugendfeuerwehr

Daimlerstraße 1 | 73249 Wernau
©2023 FREIWILLIGE FEUERWEHR WERNAU AM NECKAR - JUGENDFEUERWEHR I Kontakt I Impressum I Datenschutzinformation I Datenschutzerklärung I Cookie-Einstellungen